Haben Sie eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50+ oder sind gleichgestellt?
Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer besonderen Rechte und Ansprüche!
Arbeitgeber haben nach den arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen besondere Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG enthält das verfassungsrechtliche Gebot der verbesserten Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Gemeinsam mit der europäischen RL 2000/78 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verfolgen insbesondere die Regelungen des Sozialgesetzbuch IX das Ziel, eine verstärkte Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu erreichen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen gleichgestellten Behinderten eine Beschäftigung anzubieten,
bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGBIX) sowie den Arbeitsplatz der Behinderung entspre-
chend einzurichten.
Kommt es zu Konflikten am Arbeitsplatz haben Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten.
Nicht selten missachten Arbeitgeber ihre Förder- und Fürsorgeobliegenheiten.
Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Ansprüche!
Wenn Sie eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung ab 50 haben oder gleichgestellt sind, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Arbeitsplatz behinderungsgerecht einzurichten. Ihr Anspruch auf einen behinderungegerechten (veraltet „leidensgerechten“) Arbeitsplatz richtet sich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung nach ihrer behinderungsbedingten Einschränkung. Eine Anpassung des Arbeitsplatzes kann somit zum Beispiel hinsichtlich erforderliche Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeiten oder auch der Aufgabenverteilung erforderlich sein.
Wenn sich Ihr Arbeitgeber weigert, Ihren Arbeitsplatz behinderungsgerecht einzurichten und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, können Sie Ihren Anspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen.
Regelmäßig versetzen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte auf andere Arbeitsplätze, weil der bisherige Arbeitsplatz nicht behinderungsgerecht ist. Versetzungen unterliegen bestimmten Voraussetzungen – so muss die neue Tätigkeit grundsätzlich gleichwertig sein und es darf keine Gehaltseinbuße geben. Häufig aber wäre der bisherige Arbeitsplatz ohne weitere Umstände so anzupassen, dass er für die betroffene schwerbehinderte Person behinderungsgerecht ist. Wenn das so ist, ist die Versetzung unverhältnismäßig.
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Schutzvorschriften für Schwerbehinderte stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ein deutliches Indiz für eine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung dar. Die Weigerung des Arbeitgeber kann daher durchaus ein Fall von Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen und einen Entschädigungsanspruch auslösen. Am 13.03.2025 verpflichtete daher das Arbeitsgericht Berlin einen Arbeitgeber, den Arbeitsplatz seiner Arbeitnehmerin behinderungsgerecht anzupassen und an die Betroffene eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu zahlen, weil er die Anpassung des Arbeitsplatzes monatelang verweigert hatte.
Nach neuerer Rechtsprechung (EuGH) ist die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten in der Probezeit grundsätzlich erst nach Durchführung des sogenannten Präventionsverfahrens wirksam möglich. Viele Arbeitgeber führen ein solches Verfahren vorab nicht durch, sodass die meisten Probezeitkündigungen von Schwerbehinderten unrechtmäßig sind.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben: Beachten Sie die kurze Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage.