Kündigungsschutzklage

Wer handelt ist im Vorteil

Warum klagen?

ACHTUNG: KURZE FRIST!

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, muss gegen diese Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zwingend Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, wenn man sich gegen die Kündigung wehren will. Das bestimmt das Kündigungsschutzgesetz in § 4 Satz 1 KSchG.

Wird die Frist versäumt, wird die Kündigung wirksam, auch wenn der Arbeitgeber zu Unrecht gekündigt hat.

 

ZEIT GEWINNEN

Häufig bleibt wenig Zeit. Daher ist es stets ratsam, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben, auch wenn die Gründe für die Kündigung noch nicht bekannt sind.

Wichtig ist es, sich eine gute Verhandlungsposition zu sichern.

WEITERE VORTEILE

Wer Kündigungsschutzklage erhebt, stellt klar, dass er oder sie sich nicht so leicht „abspeisen“ lässt. Aber auch wenn bereits Verhandlungen zu einer einvernehmlichen Trennung begonnen wurden, ist es wichtig, sich eine gute Verhandlungsposition zu sichern. Denn nur, wenn die Kündigung noch nicht als wirksam fingiert ist (nach Ablauf der drei Wochen qua Gesetz), lässt sich zielführend über Abfindung, Freistellung, Arbeitszeugnis usw. verhandeln.

 

Mögliche Ziele

Die Ziele einer Kündigungsschutzklage sind individuell. Die Rückkehr in den Job, aber auch eine einvernehmliche Beendigung mit lukrativer Abfindung, langer Freistellungsphase und einem überzeugenden Zeugnis können der erfolgreiche Ausgang einer Klage sein.

Welche Schritte zur Erhebung der Kündigungsschutzklage erforderlich sind und Wichtige zum Verfahrensgang, erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch mit mir.

Wir besprechen gemeinsam, wie Sie gegen die Kündigung vorgehen können.

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    Häufig gestellte Fragen

    Was muss man machen, wenn man gekündigt wurde?

    Wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie schnell handeln. Das Kündigungsschutzgesetz sieht eine kurze Frist von nur drei Wochen ab Erhalt der Kündigung vor, innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Melden Sie sich daher am besten sofort bei mir.

    Was tun, wenn man weiß, dass man gekündigt wird?

    Häufig bieten Arbeitgeber im Vorfeld einer Kündigung einen sogenannten Aufhebungsvertrag an. Dieser stellt eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Obwohl darin meist bereits eine Abfindung vorgesehen ist, enthalten ungeprüfte Aufhebungsverträge viele Fallstricke für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Insbesondere kann es passieren, dass die Agentur für Arbeit eine sog. Sperrzeit von drei Monaten festlegt und damit Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld kürzt. Beachten Sie, dass Sie nicht zur Unterschrift eines Aufhebungsvertrags verpflichtet sind. Lassen Sie den Vertrag unbedingt vorab anwaltlich prüfen.

    Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?

    Gegen eine Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht wehren. Dabei ist die Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zwingend zu beachten. Wird die Frist versäumt, wird die Kündigung als wirksam fingiert.

    Wo muss man sich nach einer Kündigung melden?

    Sobald Sie eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten haben oder selbst gekündigt haben, ohne eine Anschlussbeschäftigung erwarten, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Eine Arbeitslosmeldung müssen Sie spätestens am 1. Tag Ihrer tatsächlichen Arbeitslosigkeit vornehmen. Weitere Informationen zur Arbeitssuchend – und Arbeitslosmeldung sowie zum Erhalt von Arbeitslosengeld erhalten Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

    Muss man nach einer Kündigung weiterarbeiten?

    Grundsätzlich müssen Sie auch nach Erhalt einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und Ihrem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen weiterarbeiten. Dies ist nicht der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber Sie (unwiderruflich) von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt hat.

    Welche Arten von Kündigungen gibt es?

    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für beide Vertragsparteien möglich.

    Dabei ist zu beachten, dass für den Arbeitgeber besondere gesetzliche Vorschriften gelten, die eine Kündigung für Arbeitgeber erschwert. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erlaubt dem Arbeitgeber – soweit das KSchG Anwendung findet – die Kündigung nur bei Vorliegen eines der im Gesetz normierten Gründe.

    Eine Kündigung darf danach grundsätzlich nur ausgesprochen werden, bei Vorliegen von

    1. dringenden betrieblichen Gründen
    2. verhaltensbedingten Gründen
    3. personenbedingten Gründen (in der Regel bei Langzeiterkrankungen)
    Kann während einer Krankheit gekündigt werden?

    Eine Kündigung kann auch während der krankheitsbedingten Abwesenheit erfolgen. Insbesondere bei längeren Krankenhau- oder Rehaaufenthalten sollten Sie daher unbedingt dafür Sorge tragen, dass Ihr Briefkasten regelmäßig geleert wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie die Kündigungsschutzklagefrist (drei Wochen) verpassen.

    Kann man während des Urlaubs gekündigt werden?

    Eine Kündigung kann auch während einer urlaubsbedingten Abwesenheit erfolgen. Insbesondere bei längeren urlaubsbedingten Abwesenheiten sollten Sie daher unbedingt dafür Sorge tragen, dass Ihr Briefkasten regelmäßig geleert wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie die Kündigungsschutzklagefrist (drei Wochen) verpassen.

    Kann man gekündigt werden, obwohl eine Schwerbehinderung vorliegt?

    Für den Fall, dass Sie schwerbehindert mit einem Grad der Schwerbehinderung von 50 oder mehr oder gleichgestellt sind, muss Ihr Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung beim Integrations – bzw. Inklusionsamt die Zustimmung zur Kündigung einholen.

    Kann man als Betriebsratsmitglied gekündigt werden?

    Als Betriebsratsmitglied genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz dahingehend, dass Ihnen lediglich außerordentlich gekündigt werden kann. Eine ordentliche Kündigung ist mit sehr wenigen Ausnahmen ausgeschlossen. Zudem muss im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Betriebsrat der Kündigung zustimmen.

    Rechtsanwältin Sophia von Verschuer
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