Sie arbeiten in Kreuzberg und haben eine Kündigung erhalten oder befürchten, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen wird?
Ich berate und vertrete Sie bei Kündigungen, auch schon wenn diese nur angedroht wird.
Eine Kündigung kommt meist überraschend. Regelmäßig stellt die Kündigung für die Betroffenen eine schwierige, manchmal sogar existentielle Situation dar.
Was ist zu tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben:
Aufgrund des ungleichen Machtverhältnisses in der Beziehung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sieht das Arbeitsrecht den Schutz von Arbeitnehmer*innen vor. Das Kündigungsschutzgesetz stellt hohe Anforderungen an eine wirksame Kündigung. Die meisten Kündigungen werden fehlerhaft ausgesprochen.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Kündigung die kurze Frist von drei Wochen gilt.
Gerne prüfe ich Ihren ganz individuellen Fall. Gemeinsam besprechen wir das weitere Vorgehen vor Ort in unseren Kanzleiräumen in Kreuzberg oder online.
Wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie schnell handeln. Das Kündigungsschutzgesetz sieht eine kurze Frist von nur drei Wochen ab Erhalt der Kündigung vor, innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Melden Sie sich daher am besten sofort bei mir.
Häufig bieten Arbeitgeber im Vorfeld einer Kündigung einen sogenannten Aufhebungsvertrag an. Dieser stellt eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Obwohl darin meist bereits eine Abfindung vorgesehen ist, enthalten ungeprüfte Aufhebungsverträge viele Fallstricke für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Insbesondere kann es passieren, dass die Agentur für Arbeit eine sog. Sperrzeit von drei Monaten festlegt und damit Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld kürzt. Beachten Sie, dass Sie nicht zur Unterschrift eines Aufhebungsvertrags verpflichtet sind. Lassen Sie den Vertrag unbedingt vorab anwaltlich prüfen.
Gegen eine Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht wehren. Dabei ist die Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zwingend zu beachten. Wird die Frist versäumt, wird die Kündigung als wirksam fingiert.
Um sich gegen eine Kündigung zu wehren müssen Sie Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wenn Sie in Berlin-Kreuzberg arbeiten (hierzu zählt auch die Arbeit im Homeoffice), dann müssen Sie beim Arbeitsgericht Berlin Ihre Kündigungsschutzklage einreichen. Beachten Sie die Drei-Wochen-Frist.
Sobald Sie eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten haben oder selbst gekündigt haben, ohne eine Anschlussbeschäftigung erwarten, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Eine Arbeitslosmeldung müssen Sie spätestens am 1. Tag Ihrer tatsächlichen Arbeitslosigkeit vornehmen. Weitere Informationen zur Arbeitssuchend – und Arbeitslosmeldung sowie zum Erhalt von Arbeitslosengeld erhalten Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.
Grundsätzlich müssen Sie auch nach Erhalt einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und Ihrem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen weiterarbeiten. Dies ist nicht der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber Sie (unwiderruflich) von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt hat.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für beide Vertragsparteien möglich.
Dabei ist zu beachten, dass für den Arbeitgeber besondere gesetzliche Vorschriften gelten, die eine Kündigung für Arbeitgeber erschwert. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erlaubt dem Arbeitgeber – soweit das KSchG Anwendung findet – die Kündigung nur bei Vorliegen eines der im Gesetz normierten Gründe.
Eine Kündigung darf danach grundsätzlich nur ausgesprochen werden, bei Vorliegen von
Eine Kündigung kann auch während der krankheitsbedingten Abwesenheit erfolgen. Insbesondere bei längeren Krankenhau- oder Rehaaufenthalten sollten Sie daher unbedingt dafür Sorge tragen, dass Ihr Briefkasten regelmäßig geleert wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie die Kündigungsschutzklagefrist (drei Wochen) verpassen.
Eine Kündigung kann auch während einer urlaubsbedingten Abwesenheit erfolgen. Insbesondere bei längeren urlaubsbedingten Abwesenheiten sollten Sie daher unbedingt dafür Sorge tragen, dass Ihr Briefkasten regelmäßig geleert wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie die Kündigungsschutzklagefrist (drei Wochen) verpassen.
Für den Fall, dass Sie schwerbehindert mit einem Grad der Schwerbehinderung von 50 oder mehr oder gleichgestellt sind, muss Ihr Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung beim Integrations – bzw. Inklusionsamt die Zustimmung zur Kündigung einholen.
Als Betriebsratsmitglied genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz dahingehend, dass Ihnen lediglich außerordentlich gekündigt werden kann. Eine ordentliche Kündigung ist mit sehr wenigen Ausnahmen ausgeschlossen. Zudem muss im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Betriebsrat der Kündigung zustimmen.