INDIVIUALARBEITSRECHTKosten

für Kündigung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Entgeltansprüche und alle weiteren Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
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Sollten Sie bereits eine Kündigung erhalten haben oder von einer Kündigung konkret bedroht sein, biete ich Ihnen eine kostenlose informatorische Ersteinschätzung an. Diese soll Sie in die Lage versetzen, so schnell und effektiv wie möglich zu handeln. Kontaktieren Sie mich direkt!
ERSTBERATUNG
190
In einem ersten Beratungsgespräch gebe ich Ihnen eine qualifizierte rechtliche Einschätzung Ihrer arbeitsrechtlichen Angelegenheit und berate mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen. Für dieses ca. 60-minütige Beratungsgespräch erhebe ich eine Pauschalgebühr in Höhe von 190,- EUR inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Anwaltsgebühr
nach RVG
Soweit nicht anders vereinbart, richtet sich mein Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das in der Regel die Honorarhöhe in Abhängigkeit vom Gegenstandswert festlegt. Vor Mandatsbeginn bespreche ich mit Ihnen gerne die voraussichtlich zu erwartenden Kosten.

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    Häufig gestellte Fragen

    Wer trägt die Kosten in einem Arbeitsrechtsstreit?

    In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gibt es eine Besonderheit hinsichtlich der Kostentragungspflicht. In § 12a ArbGG ist geregelt, dass jede Partei ihre Anwaltskosten (außergerichtlich und gerichtlich im Urteilsverfahren der 1. Instanz) – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – selbst tragen muss. Auch im Falle des Obsiegens haben Sie daher im Nachgang des Verfahrens keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten durch die Gegenseite.

    Im Berufungsverfahren (2. Instanz) hingegen gilt § 12a ArbGG nicht. Hier besteht das Risiko im Falle des Unterliegens auch die Kosten des Gegners ganz oder teilweise zu tragen.

    Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühren?

    Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese in der Regel Ihre Anwaltskosten. Gerne rechnen wir die gesetzlichen Gebühren auch direkt gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Bitte beachten Sie, dass Sie – auch bei Bestehen einer Rechtschutzversicherung – Kostenschuldner bleiben. Etwaig von der Rechtschutzversicherung nicht getragene Kosten sind daher von Ihnen zu leisten.

    Sind die Kosten des Rechtsstreits steuerlich absetzbar?

    Ja. Die durch ein Prozessverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten können regelmäßig nach § 9 EStG als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden. Die Kosten sind – vorbehaltlich des Freibetrags – zu berücksichtigen.

    Was passiert, wenn ich die Kosten nicht selbst zahlen kann?

    Für den Fall, dass Sie die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, werde ich auch im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Sie tätig. Bitte beachten Sie, dass das Arbeitsgericht über Ihren Prozesskostenhilfeantrag entscheidet, d.h. Ihr Anliegen für erfolgsversprechend und ihre Mittel als tatsächlich nicht ausreichend halten muss.

    Informationen zur Prozesskostenhilfe und die Formulare für den Prozesskostenhilfeantrag finden sie hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/327008/.

    Einen Beratungshilfeschein müssen Sie vor der Beratung beim zuständigen Amtsgericht selbst beantragen und Ihren Eigenanteil von 15,00 € zur Beratung mitbringen. Nähere Informationen zum Beratungshilfeantrag und das zuständige Gericht finden Sie hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/326037/.

    Rechtsanwältin Sophia von Verschuer
    Hasenheide 12, 10967 Berlin
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