Plant Ihr Arbeitgeber eine Betriebsänderung?
Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt in der Beratung und Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan. Dabei berate ich Betriebsräte bereits zu Beginn der angekündigten Umstrukturierung des Betriebs und vertrete sie bei den Verhandlungen der erforderlichen Vereinbarungen.
Betriebsänderungen stellen häufig einen besonderen Eingriff in die Betriebsstruktur dar und bedeuten für die Belegschaft tiefgreifende Änderungen.
Ein Interessenausgleich hat die bedeutende Funktion, Nachteile für Beschäftigte bei einer Betriebsänderung von vornherein zu vermeiden. Im Rahmen der Verhandlungen eines Interessenausgleichs sollen die beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Belegschaft zu einem vernünftigen Ausgleichgebracht werden. Um das zu erreichen gilt es für den Betriebsrat, die Interessen der Beschäftigten mit Wissen, Kompetenz und Durchsetzungskraft zu vertreten.
Im Gegensatz zum Interessenausgleich soll der Sozialplan nicht vermeidbare Nachteile für die Beschäftigten ausgleichen. Dies richtet sich grundsätzlich nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Regelmäßig werden im Rahmen eines Sozialplans Kompensationen in Form von Geld vereinbart. Betriebsräte sind hier gefordert, das Beste für ihre Belegschaft zu erstreiten.
Ich unterstütze Sie dabei!
Ich unterstütze Sie bei der Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans.
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Eine Betriebsvereinbarung stellt eine betriebliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar, die die Rechte und Pflichten der beiden Parteien (Betriebsparteien) festhält und für den Betrieb verbindliche Normen definiert, § 77 BetrVG.
Ja. Betriebsvereinbarungen haben unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der von ihnen erfassten Beschäftigten (normative Wirkung).
Anders als eine Betriebsvereinbarung, hat die Regelungsabrede (oder auch betriebliche Absprache) keine normative Wirkung. Sie wirkt nicht unmittelbar und zwingend und verändert damit nicht die Arbeitsverträge der hiervon betroffenen Beschäftigten. Die Regelungsabrede ist formfrei und wird regelmäßig nur für kurze Zeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen.
§ 77 BetrVG sieht für Betriebsvereinbarungen die Schriftform vor. Das heißt die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelte Betriebsvereinbarung muss schriftlich niedergelegt werden und von beiden Seiten unterschrieben werden. Dies gilt nicht, wenn die Betriebsvereinbarung auf einem Spruch der Einigungsstelle beruht.
Es ist zu unterscheiden zwischen den sogenannten erzwingbaren Betriebsvereinbarungen und den freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen kann ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen können damit gegen den Willen der jeweils anderen Partei herbeigeführt werden.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen hingegen können nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. Betriebsrat beschlossen werden.
Der Inhalt von Betriebsvereinbarungen umfasst Angelegenheiten, die zu dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Grenzen des Regelungsrechts werden insbesondere durch höherrangiges Recht sowie Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts gesetzt.
Ein Katalog für erzwingbare Betriebsvereinbarungen findet sich in § 87 Abs. 1 BetrVG. Für die dort genannten Themen darf der Arbeitgeber nicht einseitig entscheiden, sondern muss stehts mit dem Betriebsrat eine Einigung herbeiführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Der Betriebsrat kann nicht auf sein Mitbestimmungsrecht verzichten.
Erzwingbar sind weiterhin Betriebsvereinbarungen
Zu beinahe allen Themen können freiwillige Betriebsvereinbarungen geschlossen werden, soweit eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erreicht werden kann, § 88 BetrVG. Beispiele können sein:
Es gibt Fälle, in denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgeschlossen ist. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn über genau diesen Regelungsgegenstand bereits eine zwingende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung existiert. Die Sperrwirkung von Tarifverträgen tritt jedoch nur ein, soweit der Tarifvertrag die betreffende Arbeitsbedingung auch tatsächlich regelt, § 77 Abs. 3 BetrVG.
Eine Betriebsvereinbarung wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat verhandelt. Üblicherweise werden beide Seiten bereits von Beginn an von Anwältinnen und Anwälten unterstützt.
Der Betriebsrat darf gem. § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG anwaltliche Unterstützung hinzuziehen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Im Falle der Ausarbeitung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen ist dies regelmäßig gegeben. Die Kosten hat der Arbeitgeber gen. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.
Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zu veröffentlichen, § 77 Abs. 2 S. 4 BetrVG. Die Betriebsvereinbarungen müssen damit für alle Beschäftigten einsehbar sein. Regelmäßig werden Betriebsvereinbarungen am Schwarzen Brett bzw. im Intranet des Unternehmens veröffentlicht.