DiskriminierungDiskriminierung! Überstundenzuschläge auch bei Teilzeit

27. Februar 20250

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärt: Es liegt eine Diskriminierung vor, wenn Teilzeitbeschäftigte nicht wie Vollzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge erhalten (BAG, Urt. V. 5.12.2024 – 8 AZR 370/20).

Die Teilzeitbeschäftigung in Deutschland (verglichen mit anderen EU-Ländern) ist sehr hoch. Fast 40% aller Beschäftigten arbeiten in Teilzeit, Tendenz steigend. Auffällig ist nach wie vor, dass vor allem Frauen in Teilzeit arbeiten. 2023 arbeitete jede zweite Frau in Teilzeit (50%), während die Teilzeitquote unter den Männern lediglich bei 13 % lag. Insbesondere in Branchen wie der Pflege arbeiten signifikant viele Frauen in Teilzeit.


Tarifverträge enthalten diskriminierende Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

Zahlreiche (Branchen-) Tarifverträge enthalten für Teilzeitbeschäftigte weniger günstige Regelungen. Bislang urteilten die Instanzgerichte äußerst defensiv zu der Frage, ob eine Diskriminierung nach dem Teilzeitbefristungsgesetz oder gar nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen könnte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nun mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Teilzeit-Pflegekräften eines ambulanten Dialyseanbieters ein Überstundenzuschlag oder entsprechender Freizeitausgleich zusteht, wenn der einschlägige Manteltarifvertrag (MTV) regelt, dass nur die Vollzeitbeschäftigten einen solchen Zuschlag erhalten sollen.

Das BAG musste sich mit zwei Fragen auseinandersetzen:

Erstens, ob eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vorliegt und

Zweitens, ob eine (zumindest mittelbare) Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt.

Ersteres wurde durch das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht bejaht. Letzteres wurde verneint. Das BAG legte die Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied im Sommer 2024 (C-184/22 und C-185/22), dass sowohl eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten als auch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vorliegt. Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung kann der EuGH nicht erkennen.

Das BAG schloss sich nun am 05.12.2024 der Entscheidung des EuGH an und bestätigte nicht nur die Diskriminierung nach § 4 TzBfG, sondern auch die Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Als Entschädigung für die Diskriminierung sprach das Gericht der Klägerin jedoch eine nur geringe Geldsumme zu. Das ist mehr als enttäuschend und ganz sicher das falsche Signal zur Verhinderung von Diskriminierung.

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