Die Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist häufig das Mittel der Wahl.
Eine vertragliche Beendigung hat den Vorteil, dass sich die Vertragsparteien regelmäßig im Guten trennen und so eine gemeinsame Zukunft – wie auch immer geartet – nicht per se ausgeschlossen ist.
Bei der Ausgestaltung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrages sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch wachsam sein und sich stets beraten und vertreten lassen.
Insbesondere für Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag die einfachste Möglichkeit, sich möglichst „billig“ und ohne Streit aus dem Vertragsverhältnis zu lösen. Nicht selten nutzen Arbeitgeber bei der Formulierung und der angebotenen Abfindung die Unwissenheit der Beschäftigten aus.
Bereits beiläufige Formulierungen im Vertragstext können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer große Nachteile bedeuten. Eine rechtliche Prüfung sollte daher stets erfolgen. Unterschreiben Sie nicht voreilig!
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses angeboten oder möchten Sie selbst die Auflösung?
Gemeinsam holen wir das Beste für Sie raus!
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegen oder ankündigen, vermeiden Sie unbedingt voreilige Zusagen oder gar eine Unterschrift. Sie haben stets Zeit, das Angebot zu überdenken und anwaltlich prüfen zu lassen. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht unter Druck setzen. Suchen Sie anwaltlichen Rat, ich unterstütze Sie!
Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine außergerichtliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt zwei wesentliche Konsequenzen bzw. Risiken, die bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages stets bedacht werden müssen:
Ob ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin besser ist, lässt sich nur individuell beurteilen. Der Aufhebungsvertrag birgt durchaus einige Risiken, die jedoch durch gute Verhandlung und Formulierung vermieden werden können. Auch im Falle einer Kündigung ist der Weg zum Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) nicht zwingend erforderlich. Auch nach Erhalt einer Kündigung können Sie sich einvernehmlich mit Ihrem Arbeitgeber einigen. Dieser Vertrag nennt sich Abwicklungsvertrag.
Beachten Sie im Falle einer Kündigung stets die kurze Frist von drei Wochen (Kündigunsgschutzklagefrist)
Im Grunde sind Ihrer Phantasie keine Grenzen gesetzt. Sie können in einem Aufhebungsvertrag zahlreiche Vereinbarungen treffen. Üblich sind das Beendigungsdatum, der Grund der Beendigung, eine Regelung zu einer etwaigen (unwiderruflichen) Freistellung, eine Regelung zu Ihrem Urlaub, eine Regelung zur Rückgabe von Arbeitsmitteln und eine Regelung zu einer etwaigen Abfindung.
Weitere Regelungen können erforderlich und sinnvoll sein im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, Boniauszahlungen, Arbeitszeugnis, Datenschutz, Fort- und Weiterbildungen, Arbeitnehmerdarlehen etc.
Ich berate Sie ganz individuell!