Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, steckt häufig mehr dahinter als eine bloße Warnung.
Wie Sie sich bei einer Abmahnung verhalten sollten, kommt sehr auf den Einzelfall an.
Gerne analysiere ich Ihren individuellen Fall und bespreche mit Ihnen gemeinsam die weiteren Schritte!
Mit einer Abmahnung rügt Ihr Arbeitgebers, ein von Ihnen begangenes vertragswidriges Verhalten, gibt Ihnen die Gelegenheit, dieses Verhalten zu korrigieren und warnt Sie vor möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Wiederholung.
Bei wiederholten Verstößen trotz Abmahnung folgt häufig eine Kündigung.
Daher ist bereits beim Erhalt der ersten Abmahnung sorgfältig zu prüfen, ob der Arbeitgeber die formalen Anforderungen an eine Abmahnung eingehalten hat, die beschriebenen Vorwürfe richtig sind und diese überhaupt abmahnungswürdig sind.
Ob Schweigen, Gegendarstellung oder Klage: Gemeinsam ermitteln wir die beste Strategie!
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, kommen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten für Sie in Betracht. Was die richtige Reaktion ist, lässt sich nur am Einzelfall entscheiden:
Eine Abmahnung kann eine Reihe von Nachteilen nach sich ziehen. Da die Abmahnung regelmäßig in Ihrer Personalakte abgelegt wird, kann die Abmahnung Sie in Ihrem beruflichen Fortkommen behindern. Je nach Schwere des Vorwurfs und Anzahl der Abmahnungen können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Versetzung oder sogar eine Kündigung folgen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich zunächst an Ihre Interessenvertretungen im Betrieb (insbesondere an Ihren Betriebsrat und/oder die Schwerbehindertenvertretung) wenden.
Unabhängig davon sollten Sie Ihre Abmahnung anwaltlich prüfen lassen. Häufig machen Arbeitgeber formale und inhaltliche Fehler.
Wieviele Abmahnungen erforderlich sind, bis der Arbeitgeber zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt ist, ist gesetzlich nicht normiert. Hier kommt es auf den Einzelfall an, d.h. die Schwere der Vertragspflichtverletzung und ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor dem Hintergrund der wiederholten Pflichtverletzung für den Arbeitgeber zumutbar ist. Es kann demnach sein, dass bereits eine Abmahnung ausreicht.
Häufig erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Einladung zu einem Personalgespräch, in dem sie eine Abmahnung erhalten. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, einer solchen Einladung zum Personalgespräch Folge zu leisten. Ihr Arbeitgeber darf Sie aber nicht unter falschen Vorgaben zu dem Gespräch bitten, sondern muss Ihnen den Grund bereits vorab mitteilen, damit Sie sich im Zweifel Beistand durch Ihre Interessenvertretungen (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretungen) hinzuziehen können. Der Aufforderung, die Abmahnung zu unterschreiben müssen und sollten Sie nicht nachkommen.