Ob im Wege eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung. Als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes verhandeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in häufig über eine Abfindung.
Dabei gibt es keinen Anspruch auf eine Abfindung. Viele sogenannte Abfindungsrechner im Internet suggerieren, dass nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach immer eine Abfindung gezahlt werden muss.
Dennoch finden die meisten Kündigungsrechtsstreitigkeiten ihre Beendigung in einem Vergleich, der vor allem die Zahlung einer Abfindung seitens des Arbeitgebers beinhaltet.
Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Meist wollen die Parteien in erster Linie den Rechtsstreit beenden und sogenannten Rechtsfrieden schaffen.
Die Höhe der Abfindung ist nur schwer mit den üblichen Abfindungsrechnern zu bestimmen, denn was zählt ist der Einzelfall. Wichtige Parameter bei der Ermittlung einer „guten“ Abfindung sind:
Gerne unterstütze ich Sie bei Ihrem Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschutzverfahren und verhandle für Sie die Abfindung, damit ihre besondere Situation vollumfassend kompensiert wird. Ich berate Sie zu Ihrem ganz individuellen Fall.
Regelmäßig gibt es im deutschen Arbeitsrecht keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Allein im Falle des § 9 KSchG sieht das Arbeitsrecht die Verurteilung zu einer Abfindungszahlung vor. Dies stellt jedoch einen besonderen Fall im Rahmen Kündigungschutzverfahrens dar, es handelt sich um die sogenannte „Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht bei Unzumutbarkeit“.
Ja, eine Abfindung zählt als Einkommen und muss versteuert werden. Anders als bei Entgelt, werden hier jedoch keine Sozialabgaben (Rentenversicherung, Krankenversicherung) abgezogen, sodass regelmäßig netto mehr bleibt, als beim Entgelt.
Zu beachten ist weiterhin die steuerliche Begünstigung bei Abfindungen nach § 34 Abs 1 EStG – die sogenannte Fünftel-Regelung. Diese ist im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer zu beantragen.
Viele sogenannte Abfindungsrechner berechnen die Abfindung nach einem bestimmten Faktor. Dieser Faktor findet sich in keinem Gesetz, sondern ist aus der Praxis abgeleitet. Zwar finden sich regionale Unterschiede, jedoch lässt sich eine Tendenz abzeichnen, dass die Abfindung mit dem Faktor
0,5 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter x Beschäftigungsjahre
berechnet wird.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren und einem Bruttomonatsgehalt von 5.000,00 EUR wären das
0,5 / 1,5 x 5.000,00 EUR x 5 Jahre = 12.500 – 37.500, 00 EUR
Zu beachten ist aber immer, dass der Einzelfall zählt!
Nein,
zwar wird häufig eine Abfindung gezahlt und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem zeitnahen Datum beendet. Jedoch kommt es auch hier wieder sehr auf den Einzelfall an. Wer schon etwas Neues in Aussicht hat oder einfach einen schnellen Schlussstrich ziehen will, ist mit einer hohen Abfindung gut beraten. Die Pareien können sich aber auch auf eine späte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer langen Freistellung und Fortzahlung der Vergütung einigen.